Anwendung der Krankenhaus-Aufschlagszahlungsregelung gemäß § 275c Abs 3 SGB V ab 2022
b 1 kr 8/23 r | bundessozialgericht, urteil vom 19.10.2023
Die Regelung des § 275c Abs 3 SGB V, die eine aufschlagszahlung der krankenhäuser an die krankenkassen vorsieht, ist erst auf Rechnungsprüfungen anwendbar, die ab dem 1.1.2022 begonnen haben. Dies ergibt sich aus dem Sinn und Zweck der Norm, die eine Anreizwirkung für eine korrekte Abrechnung schaffen soll. Die Krankenhäuser müssen daher die Möglichkeit haben, ihr Abrechnungsverhalten an die neue Rechtslage anzupassen. Eine rückwirkende Anwendung der Aufschlagszahlung auf bereits abgeschlossene oder laufende Abrechnungsfälle wäre daher unverhältnismäßig und verfassungswidrig. Der maßgebliche Zeitpunkt für die Anwendung der Aufschlagszahlung ist daher der Beginn der Rechnungsprüfung durch die Krankenkasse, der sich durch den Prüfauftrag an den md nachweisen lässt.