Entwurf Nachtrag vom 24.02.2023 mit Wirkung zum 01.04.2023 zur Fortschreibung der § 301-Vereinbarung

Für die Geltendmachung des Aufschlags gemäß § 275c Abs. 3 SGB V haben der -Spitzenverband und die das Nähere in der „ über die Geltendmachung des Aufschlages gemäß § 275c Abs. 3 SGB V im Wege elektronischer (AUF-VB) vom XX.02.2023“ vereinbart. Der regelt die Übermittlung auf elektronischem Weg ab dem 01.04.2023.

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