Daten nach § 21 KHEntgG – Version 2023 für das Datenjahr 2022

Anlage zur Vereinbarung über die Übermittlung von Daten nach § 21 Abs. 4 und Abs. 5

Änderungen gegenüber der vom 3. Dezember 2021
Redaktionelle Änderungen:

  • Präzisierung einzelner Definitionen in der Datei Pflegepersonal
  • Anpassung von Jahresangaben

Inhaltliche Anpassungen:

  • Annäherung hinsichtlich der Qualifikationsgruppen des Pflegepersonals und der Abgrenzung des Pflegepersonals nach direktem und indirektem in der Datei Pflegepersonal an die Datenübermittlungen zum Pflegebudget nach § 6a Abs. 3 KHEntgG. Vereinfachungen in den Summenzeilen auf Standort- und Krankenhausebene
  • Aufnahme von Aufnahme- sowie Entlassungs-/Verlegungsgrund für die Übergangspflege
  • Etablierung einer neuen Pseudofachabteilung ‚0005‘ zur Angabe von Zeiträumen ohne direkten Patientenkontakt bei voll- oder teilstationärer Behandlung im Entgeltbereich ‚
  • Angaben zum für die Datenübermittlung verwendeten in den Verfahrensinformationen

Ergänzender Hinweis zur Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e SGB V: Eine Verpflichtung zur Übermittlung der Fälle der Übergangspflege im Krankenhaus nach § 39e SGB V besteht nicht. Wenn Sie diese Fälle dennoch übermitteln (bspw. weil Ihr Krankenhausinformationssystem diese Fälle standardmäßig mit ausleitet), ist dies von Seiten der Datenstelle grundsätzlich möglich. In diesem Fall sind die in dieser beschriebenen Festlegungen insbesondere zum Aufnahmegrund für die Übermittlung der Fälle in Übergangspflege zwingend zu beachten, damit die Fälle der Übergangspflege sicher erkannt und zugeordnet werden können und im Fehlerverfahren nicht auffällig werden.

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