Nachtrag vom 06.07.2022 mit Wirkung zum 01.07./01.08.2022 bzw. 01.10.2022

zur der § 301-Vereinbarung

Dieser setzt u.a. die 3. Vereinbarung nach § 26 Absatz 2 KHG über ein Zusatzentgelt für Testungen auf das SARS-CoV-2 im , Klarstellungen zur und Anforderungen durch die Abschlagszahlungsvereinbarung 2022 um.

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