Markiert: stationäre Notwendigkeit

Hauptdiagnose: Weder ein erhöhter Blutalkoholspiegel (hier: F10.0) ohne Koordinationsstörungen und bestehender Gehfähigkeit noch eine versorgte (genähte) Kopfplatzwunde ohne Gefahr einer intrazerebralen Blutung und ohne Zeichen einer Commotio begründen die stationäre Aufnahme

S 8 KR 629/19 | Sozialgericht Darmstadt, Urteil vom 28.06.2021

Ohne Prüfverfahren nach § 275 Abs 1 Nr 1 SGB V sind Einwendungen gegen die stationäre Behandlungsnotwendigkeit (hier: Schlauchmagen-OP bei Adipositas) ausgeschlossen

L 11 KR 2846/19 | Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021