Teilstationäre Behandlung reiche bei multimodaler Schmerztherapie ohne kontinuierlichen Überwachungsbedarf aus
L 16 KR 617/22 KH | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.08.2024
Eine vollstationäre Behandlung im Rahmen einer multimodalen Schmerztherapie ist nicht erforderlich, wenn die therapeutischen Maßnahmen und Behandlungsziele auch im teilstationären Setting erreicht werden können und weder eine dauerhafte Überwachung noch kontinuierliche Pflegeleistungen oder ärztliche Kontrollen rund um die Uhr erforderlich sind.
Die medizinische Notwendigkeit einer vollstationären Aufnahme für multimodale Schmerztherapien ist nur gegeben, wenn diese zur Erreichung der Behandlungsziele unbedingt erforderlich ist, etwa aufgrund von Funktionseinschränkungen, die eine ganztägige Pflege oder regelmäßige medizinische Kontrollen voraussetzen. Im vorliegenden Fall stellte der MDK fest, dass der Versicherte keine Analgetika benötigte und nur eine geringe Bedarfsmedikation in Anspruch nahm. Auch eine kontinuierliche Überwachung oder Mobilisierungshilfe war nicht erforderlich, da die Behandlung primär tagsüber stattfand. Folglich konnte der Senat keine Notwendigkeit für die vollstationäre Durchführung erkennen, da eine teilstationäre Aufnahme die Behandlungsziele ausreichend erfüllte.