Bei Kindern ist es u.a wegen einer geringeren Compliance und Strangulationsgefahr in der Regel erforderlich, Polysomnographien stationär in einem Krankenhaus durchzuführen

L 9 KR 52/21 | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.11.2024

Bei der Durchführung einer Polysomnographie bei Säuglingen kann die medizinische Notwendigkeit einer stationären Behandlung insbesondere durch technische und personelle Anforderungen sowie ein faktisches Systemversagen in der ambulanten Versorgung begründet sein.

Die stationäre Behandlung des Säuglings entspräche den Anforderungen des § 39 SGB V, wonach eine Krankenhausbehandlung erforderlich sei, wenn das Behandlungsziel nicht durch ambulante oder teilstationäre Maßnahmen erreicht werden kann. Im vorliegenden Fall sei die Polysomnographie zur Abklärung der Gesundheitsgefahr nach einem ALTE („Apparent Life-Threatening Event“) im Säuglingsalter medizinisch notwendig gewesen.

Das Gericht stellte klar, dass die Durchführung der Polysomnographie bei einem drei Monate alten Säugling erhebliche technische und personelle Anforderungen mit sich bringe, die in der ambulanten Versorgung nicht in ausreichendem Maße gewährleistet seien. Es verwies dabei auf Stellungnahmen der Deutschen Gesellschaft für Schlafforschung und Schlafmedizin (DGSM), die betonen, dass bei Säuglingen eine ambulante Polysomnographie aufgrund der alters- und entwicklungsbedingten Besonderheiten nicht realisierbar sei. Zwar hätten solche Stellungnahmen keinen rechtsverbindlichen Charakter, jedoch seien sie geeignet, die besonderen Erfordernisse der stationären Durchführung zu untermauern.

Das Landessozialgericht stellte zudem fest, dass eine ambulante Versorgung des Patienten in Berlin zum damaligen Zeitpunkt faktisch nicht gewährleistet gewesen sei. Eine Stellungnahme der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin aus dem Jahr 2022 zeigte, dass nur wenige Vertragsärzte zur Durchführung und Abrechnung von Polysomnographien bei Kindern befugt seien und diese Leistung äußerst selten bei Patienten unter 18 Jahren erbracht werde. Damit liege ein faktisches Systemversagen vor, welches die stationäre Behandlung des Säuglings erforderlich gemacht habe.

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