Streit über Stationäre Abrechnung bei Äußerer Wendung in Sectiobereitschaft

B 1 KR 37/22 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 20.03.2024 – 9/24

Das Landessozialgericht hat die Berufung der Krankenkasse im Wesentlichen zurückgewiesen. Zur Begründung hat es unter Verweis auf die Entscheidung des Sozialgerichts sowie seine eigene frühere ausgeführt, es habe eine erforderliche vollstationäre Behandlung stattgefunden. Die äußere Wendung bei Beckenendlage sei ein potentiell mit hohen Risiken behafteter Vorgang, der in niedergelassenen Arztpraxen aus diesem Grund nicht durchgeführt werde. Die Klinik habe während der äußeren Wendung eine Sectiobereitschaft dergestalt vorgehalten, dass sowohl in räumlicher als auch in personeller Hinsicht (Operationssaal, Gynäkologe, Anästhesist, nichtärztliches ) die entsprechenden Kapazitäten für die Versicherte geblockt gewesen seien.

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