Kodierung im DRG-System: Klärung zur pAVK und Dekubitus

B 1 KR 41/22 R | , Entscheidung zum 20.03. 9/24

Aus Sicht des LSG, kann ein nur dann kodiert werden, wenn er tatsächlich vorhanden ist. Ein Dekubitus könne nicht allein deshalb kodiert werden, weil er zum entstandenen Wundtyp passt oder in der speziellen Kodierrichtlinie (0401h der ) genannt ist. Im lernenden sei kein Raum für Analogien, Ausdehnungen oder Hilfskonstruktionen. Das Bundessozialgericht entscheidet hier zum 20.03.24.

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