Zur Kodierung Q23.0 Angeborene Aortenklappenstenose versus I35.0 Aortenklappenstenose – Termin vor BSG aufgehoben

B 1 KR 31/21 R  | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 22. Juni 2022  – Nr. 22/22

Im Klageverfahren hat geltend gemacht, als sei der Kode (angeborene Aortenklappeninsuffizienz) zu kodieren. Dies führe zur selben wie die ursprünglich kodierte Hauptdiagnose Q23.0. Das SG hat die KK zur Zahlung des Differenzbetrages nebst Zinsen verurteilt. Das LSG hat die Berufung der KK zurückgewiesen. Das Krankenhaus habe den Behandlungsfall zu nach DRG F03E abgerechnet. Als Hauptdiagnose sei Q23.1 zu verschlüsseln gewesen . Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG vom 25.11.2020 zu der Kodierempfehlung 585 sei auf den streitigen Behandlungsfall weder zeitlich noch inhaltlich anwendbar. Sie widerspreche zudem den vorhandenen abstrakten Kodierregeln.  […]

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