Definition und Bedeutung der Hauptdiagnose gemäß DKR D002f

B 1 KR 25/22 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 29.08.2023

Das Krankenhaus durfte nach dem maßgeblichen Recht und den dabei anzuwendenden Auslegungsgrundsätzen gemäß der ICD-10GM I35.0 () i.S einer von zwei Diagnosen, die gleichermaßen der Definition der entsprechen, als Hauptdiagnose kodieren

Liegen ex-post betrachtet schon bei Aufnahme ins Krankenhaus mehrere Leiden objektiv vor, die behandlungsbedürftig sind, sind diese vorbehaltlich spezieller Regelungen immer nach dem Grad ihres Ressourcenverbrauchs zu gewichten. Das gilt unabhängig davon, welche Leiden bei der Aufnahmeuntersuchung erkannt wurden oder erkennbar waren. Es spielt deshalb keine Rolle, ob der Patient bei der Aufnahme ins Krankenhaus Symptome aufwies, anhand derer die zunächst unerkannt gebliebene Diagnose erkennbar gewesen wäre. Dies ergibt sich aus der hier maßgeblichen Auslegung nach Wortlaut und unterstützenden systematischen Erwägungen.

Die „Veranlassung des stationären Aufenthalts“ ist nach der oben dargestellten ständigen Rechtsprechung des Senats nicht subjektiv ex ante, sondern objektiv ex post zu verstehen. Dass es niemals auf die (subjektive) Handlungstendenz des Krankenhauses ankommen kann, ergibt sich aus dem Wortlaut „nach “. Würde die stationäre Behandlungsbedürftigkeit aufgrund einer bestimmten Aufnahmediagnose fehlerhaft angenommen, fehlte es anderenfalls an einer die Aufnahme begründenden Hauptdiagnose, die kodiert werden könnte, wenn eine weitere, die begründende Diagnose im Zeitpunkt der Aufnahme nicht erkannt würde oder gar nicht erkennbar wäre. Auch dieses Ergebnis wäre mit der Festlegung der Hauptdiagnose „nach Analyse“ nicht vereinbar. Nichts anderes ergibt sich aus den Fallbeispielen zur DKR D002f […]

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