Klärung: Notwendigkeit einer täglichen art. oder kap. Blutgasanalyse zur Berechnung von Beatmungsstunden

Antrag zum anhängigen Verfahren des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG veröffentlicht

Der Medizinische Dienst fordert bei der Begutachtung der erfassten Beatmungsstunden als Standardmonitoring der Atmung eine tägliche arterielle oder kapilläre . Die Überwachung der Atmung mit Hilfe von venösen Blutgasanalysen und einer kontinuierlichen Pulsoxymetrie wird nicht akzeptiert und führt in den Gutachten zur Nichtanerkennung der Beatmungsstunden. Darauffolgend werden die Punktwerte der Intensivmedizinischen (SAPSII: PaO2/FiO2 Horrowitz-Index und TISS-28: Apparative ) der betroffenen Beatmungstage bei den OPS-Kodes 8-980 und 8-98f gestrichen, da die Beatmung nicht konform zur 1001 erfolgt sei.

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