B1 KR 31/21 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 22.06.2022
Thema: B1 KR 31/21 RKrankenhausabrechnungsprüfungMD-PrüfungMDK-PrüfungPrüfvVSchlichtungsausschuss
B1 KR 31/21 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 22.06.2022
Antrag zum anhängigen Verfahren des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG veröffentlicht
Mit dem vorliegenden Antrag soll die Frage geklärt werden, inwieweit Therapeutengespräche bei Aufnahme als Aufnahmeuntersuchung gemäß DKR PP014 zu werten sind…
B 1 KR 31/21 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 22.06.2022 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr
Das zur Kodierung von Beatmungsstunden gemäß DKR 1001 erforderliche Monitoring der Atmung erfolgt im Einzelfall gemäß den bestehenden medizinischen Erfordernissen.
Der Antrag wird nach § 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG wegen Unzulässigkeit abgelehnt.
Klarstellung, dass bei Wunden, bei denen eine Infektion vorliegt, neben dem Kode für die Wunde auch die Infektion zu kodieren ist.
Antrag zum anhängigen Verfahren des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG veröffentlicht
Der Antrag wird nach § 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG wegen Unzulässigkeit abgelehnt.
Update 2022 – Stand 14.06.2022
B 1 KR 31/21 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 22. Juni 2022 – Terminvorschau Nr. 22/22
Zwischen Krankenhausträger und Krankenkassen bzw. MD besteht Streit über die Kodierung von (sekundären) Infektionen bzw. Keimbesiedelung offener Wunden, insbesondere von Dekubitalulzera.
In Kodier- und Abrechnungsfragen wurde hierzu der Schlichtungsausschuss angerufen
OPS 2022: Sofern ein Stentretriever, zu kodieren mit den OPS-Kodes 8-83b.84 bis .86 und zusätzlich ein Thrombektomie-Aspirationskatheter, zu kodieren mit den OPS-Kodes 8-83b.87 bis .89...