Thema: Schlichtungsausschuss

Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG zu „Kodierung einer Bakteriämie: Wie wird eine vorliegende Infektion (z.B. Erysipel) mit Bakteriämie verschlüsselt?“

Bei Vorliegen einer Bakteriämie in Zusammenhang mit einer spezifischen Infektion (z. B. einem Harnwegsinfekt) wird nur die zugrunde liegende Infektion verschlüsselt.

InEK (PDF, 66 kB)

Entscheidung des Schlichtungsausschuss: „Kann bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 der Kode B34.2 (Infektion durch Coronaviren nicht näher bezeichneter Lokalisation) angegeben werden?

Wird ein Patient wegen eines Symptoms oder mehrerer Symptome für COVID-19 aufgenommen und liegt keine organspezifische Manifestation vor, so ist das führende Symptom als Hauptdiagnose...