Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG zur „Klärung: Notwendigkeit einer täglichen art. oder kap. Blutgasanalyse zur Berechnung von Beatmungsstunden“ veröffentlicht

Das zur von Beatmungsstunden gemäß 1001 erforderliche Monitoring der Atmung erfolgt im Einzelfall gemäß den bestehenden medizinischen Erfordernissen. Es umfasst dabei die Gasaustauschparameter (z.B. pO2, pH, pCO2, sO2) mit invasiven oder nicht invasiven Messverfahren (z.B. arterieller, kapillärer oder venöser , Pulsoxymetrie, transkutane Oxymetrie und CO2 Messung) sowie relevante Gerätemesswerte (z.B. Atemfrequenz, Atemzugvolumen, Atemminutenvolumen, Beatmungsdrücke).

Begründung: Die Kodierrichtlinie (DKR) 1001 Maschinelle Beatmung macht hinsichtlich der strittigen Frage, was ein Monitoring der Atmung beinhalten muss, keine differenzierten Vorgaben. Die Ausgestaltung der intensivmedizinischen Versorgung wird durch die patientenindividuellen Erfordernisse im Einzelfall bestimmt. In medizinisch definierten Fallkonstellationen (z.B. Phase einer ) kann eine stabile Beatmungssituation bestehen, in der zur Steuerung der Beatmung keine invasiven Messverfahren notwendig sind.

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