Für die Kodierung von Beatmungsstunden nach DKR 1001l ist nicht zwingend eine räumlich-organisierte Intensivstation erforderlich

B 1 KR 13/24 R | Bundessozialgericht, Urteil vom 27.08.2025 – Kommentar Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Entscheidend sei, dass der Patient intensivmedizinisch versorgt wird, d. h. seine lebensnotwendigen Körperfunktionen sind bedroht oder gestört, und er wird mit apparativer und personeller Intensivversorgung überwacht. Geräte und Ärzte müssen im Bedarfsfall unmittelbar verfügbar sein, aber nicht permanent am Patientenbett präsent.