Beatmungsstunden: Intermittierende Maskenbeatmung bei Spontanatmung ist keine durchgehende Entwöhnung
L 10 KR 134/22 | Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, Urteil vom 08.07.2025
Die Berechnung von Beatmungsstunden nach DKR 1001l muss strikt zwischen tatsächlicher maschineller Beatmung und Phasen der Spontanatmung unterscheiden. Zeiten der Spontanatmung dürfen nur dann zur Gesamtbeatmungsdauer hinzugerechnet werden, wenn ein methodisch geleiteter Entwöhnungsprozess (Weaning) von einer maschinellen Beatmung stattfindet. Ein Weaning setzt eine vorherige längere Abhängigkeit von der Beatmungsmaschine und ein gezieltes Vorgehen zur Wiederherstellung der Spontanatmung voraus. Intermittierende Maskenbeatmung (z.B. BIPAP) über kurze, bedarfsgesteuerte Zeiträume zur Unterstützung bei Belastungsdyspnoe oder Angstzuständen stellt kein Weaning dar. In solchen Fällen sind nur die tatsächlichen Maschinenlaufzeiten zu erfassen.
Streitgegenstand war die korrekte Berechnung der Beatmungsstunden bei einer 75-jährigen Patientin mit chronisch obstruktiver Lungenerkrankung (COPD) und akuter respiratorischer Insuffizienz. Die Patientin wurde im Februar 2014 auf der Intensivstation aufgenommen und erhielt intermittierend eine nicht-invasive Maskenbeatmung (BIPAP) über mehrere Tage. Die Klinik rechnete die Gesamtspanne von der ersten bis zur letzten Beatmung, insgesamt 99 Stunden, ab und beanspruchte hiermit die hoch bewertete DRG A13H. Die beklagte Krankenkasse erkannte lediglich die apparative Laufzeit von 18 Stunden an und vergütete die entsprechend niedrig bewertete DRG E65B.
Das Sozialgericht hatte zugunsten der Klinik entschieden und die Spontanatmungsphasen zwischen den Beatmungsintervallen als Bestandteil eines Weaning-Prozesses gewertet. Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein hob diese Entscheidung auf und wies die Klage ab.
Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Abrechnung von Beatmungsstunden strikt den Regelungen der DKR 1001l zu folgen hat. Ein methodisch geleiteter Entwöhnungsprozess setze voraus, dass der Patient zuvor an die Beatmungsmaschine gewöhnt und seine Spontanatmungsfähigkeit über längere Zeiträume erheblich eingeschränkt oder verloren war. Anschließend muss ein gezieltes, strukturiertes Vorgehen zur Wiederherstellung der Spontanatmung erfolgen.
Im vorliegenden Fall war die Patientin jedoch lediglich intermittierend und bedarfsorientiert beatmet worden, insbesondere bei Belastungsdyspnoe oder Angstzuständen. Die Fähigkeit zur Spontanatmung war zu keinem Zeitpunkt über längere Zeiträume eingeschränkt. Darüber hinaus zeigte das Beatmungsmuster keinen systematischen Entwöhnungsprozess, da die Beatmungsparameter weder kontinuierlich reduziert noch planmäßig angepasst wurden. Vielmehr erfolgte die Unterstützung rein symptomorientiert.






