Markiert: Schlichtungsausschuss
Der Antrag wird nach § 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG wegen Unzulässigkeit abgelehnt.
Klarstellung, dass bei Wunden, bei denen eine Infektion vorliegt, neben dem Kode für die Wunde auch die Infektion zu kodieren ist.
Antrag zum anhängigen Verfahren des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG veröffentlicht
Der Antrag wird nach § 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG wegen Unzulässigkeit abgelehnt.
Update 2022 – Stand 14.06.2022
B 1 KR 31/21 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 22. Juni 2022 – Terminvorschau Nr. 22/22
Zwischen Krankenhausträger und Krankenkassen bzw. MD besteht Streit über die Kodierung von (sekundären) Infektionen bzw. Keimbesiedelung offener Wunden, insbesondere von Dekubitalulzera.
In Kodier- und Abrechnungsfragen wurde hierzu der Schlichtungsausschuss angerufen
OPS 2022: Sofern ein Stentretriever, zu kodieren mit den OPS-Kodes 8-83b.84 bis .86 und zusätzlich ein Thrombektomie-Aspirationskatheter, zu kodieren mit den OPS-Kodes 8-83b.87 bis .89...
Eine Adhäsiolyse, die durch einfaches Lösen mittels Schere (wenige Scherenschläge) erfolgt, stellt keinen relevanten Aufwand dar.
Das Schlichtungsverfahren wurde mit Feststellung der Unzulässigkeit durch den Schlichtungsausschuss für beendet erklärt.
Die Antragstellerin bittet in ihrem Antrag um Priorisierung der Sepsiskodierung in Bezug auf die Hauptdiagnose unabhängig vom Ressourcenverbrauch.
Die in der Sitzung des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG vom 23.03.2022 getroffenen Entscheidungen stellt das InEK mit Begründung zur Verfügung
Quelle: InEK Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus