Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG zu „Klärung“ veröffentlicht
Der Antrag wird nach § 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG wegen Unzulässigkeit abgelehnt.
Der vorliegende Antrag erfüllt nicht die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Ziffer 5 der Vereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG. Beantragt wird eine Änderung bezüglich der Strukturmerkmale zu einem OPS Schlüssel, zu dem ein vergleichbarer Antrag im aktuellen Vorschlagsverfahren zur Weiterentwicklung des OPS für das Jahr 2023 beim BfArM eingereicht worden ist. Somit ist zur Klärung der Fragestellung die originäre Zuständigkeit durch das Vorschlagsverfahren für die ICD-10-GM und den OPS beim BfArM gegeben. […]




