Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG zu „Klärung“ veröffentlicht

Der Antrag wird nach § 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den nach § 19 KHG wegen Unzulässigkeit abgelehnt.

Der vorliegende Antrag erfüllt nicht die Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Ziffer 5 der Vereinbarung über die Bildung des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG. Beantragt wird eine Änderung bezüglich der zu einem Schlüssel, zu dem ein vergleichbarer Antrag im aktuellen zur des OPS für das Jahr 2023 beim eingereicht worden ist. Somit ist zur Klärung der Fragestellung die originäre Zuständigkeit durch das Vorschlagsverfahren für die -10-GM und den OPS beim BfArM gegeben. […]

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