Schlichtungsausschuss: Entscheidung Erregerkodierung

Das Schlichtungsverfahren wurde mit Feststellung der Unzulässigkeit durch den für beendet erklärt. Die Unzulässigkeit des Antrags lag aufgrund des Zurückziehens des Regelungsvorschlags durch die Antragstellerin vor. Ein solcher ist nach § 12 Abs. 2 der über die Bildung eines Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG und nach § 3 Abs. 4 der Geschäftsordnung für den Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG für einen vollständigen Antrag aber erforderlich.

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