Schlichtungsausschuss: Entscheidung Adhäsiolyse

Die 1102 ist anzuwenden. Ein „relevanter Aufwand“ liegt beispielsweise vor, wenn:

  • das Fortschreiten einer oder die eigentlich geplante Operation durch eine notwendig werdende deutlich behindert oder verzögert wird oder
  • außerhalb der Präparation des geplanten Operationsfeldes eine eigenständige aufwendige Adhäsiolyse vorgenommen wird.

Eine Adhäsiolyse, die durch einfaches Lösen mittels Schere (wenige Scherenschläge) erfolgt, stellt keinen relevanten Aufwand dar.

Das könnte Dich auch interessieren …