Thema: I35.0

Das Krankenhaus sei mit der erst im Klageverfahren vorgenommenen Änderung der Hauptdiagnose nicht gehindert, da die PrüfvV (2014) keine Anwendung auf sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung findet (hier: Prüfung Hauptdiagnose, DRG)

B 1 KR 31/21 R | Bundessozialgericht, Entscheidung vom 22.06.2022

Der Streit um die Kodierung einer Aortenklappenstenose (KDE 585) – ein Fall für den Schlichtungsausschuss Bund?

Der Schlichtungsausschuss hat am 25.11.2020 entschieden, dass bei einer erst intraoperativ festgestellten bikuspidalen Aortenklappe mit Stenose diese nicht als Hauptdiagnose zu kodieren sei, sondern der...

Bregenhorn Wendland