Das Krankenhaus sei mit der erst im Klageverfahren vorgenommenen Änderung der Hauptdiagnose nicht gehindert, da die PrüfvV (2014) keine Anwendung auf sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung findet (hier: Prüfung Hauptdiagnose, DRG)
Die Durchsetzbarkeit des streitigen Vergütungsanspruchs nach Maßgabe der DRG F03E scheitert nicht daran, dass das Krankenhaus gemäß § 7 Abs 5 PrüfvV 2014 gehindert ist, die zur Abrechnung dieser DRG führende (zutreffende) Hauptdiagnose Q23.1 nachzukodieren
Die PrüfvV 2014 fand vorliegend keine Anwendung. Denn Gegenstand des Prüfauftrages war nach den bindenden Feststellungen des LSG die Überprüfung der DRG und der kodierten Hauptdiagnose, mithin die sachlich-rechnerische Richtigkeit der Abrechnung des Krankenhauses. Allein diese ist von der vorliegend streitigen Frage nach der zutreffenden Hauptdiagnose auch betroffen […]