Das Krankenhaus sei mit der erst im Klageverfahren vorgenommenen Änderung der Hauptdiagnose nicht gehindert, da die PrüfvV (2014) keine Anwendung auf sachlich-rechnerische Richtigkeitsprüfung findet (hier: Prüfung Hauptdiagnose, DRG)

| Bundessozialgericht, Entscheidung vom

Die Durchsetzbarkeit des streitigen Vergütungsanspruchs nach Maßgabe der F03E scheitert nicht daran, dass gemäß § 7 Abs 5 2014 gehindert ist, die zur dieser DRG führende (zutreffende) nachzukodieren

Die PrüfvV 2014 fand vorliegend keine Anwendung. Denn Gegenstand des Prüfauftrages war nach den bindenden Feststellungen des LSG die Überprüfung der DRG und der kodierten Hauptdiagnose, mithin die der Abrechnung des Krankenhauses. Allein diese ist von der vorliegend streitigen Frage nach der zutreffenden Hauptdiagnose auch betroffen […]

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