Kodieränderung (hier: Wechsel von Haupt- und Nebendiagnose) nach gerichtlicher Überprüfung stehe im Einklang mit der PrüfvV
L 16 KR 304/22 KH | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.01.2024
Der Anspruch auf den strittigen Rechnungsbetrag werde nicht durch § 7 Abs. 5 PrüfvV 2016 ausgeschlossen. In der aktuellen Situation, in der die nach gerichtlicher Überprüfung korrekte Hauptdiagnose ursprünglich als Nebendiagnose übermittelt wurde, ist die Bestimmung der Hauptdiagnose im Vergleich zu Nebendiagnosen nach den DKR D002f wesentlich vom Ressourcenverbrauch abhängig. Der zu weit gefasste Wortlaut der Vorschrift sollte teleologisch eingegrenzt werden, ohne den Zweck des Prüfverfahrens zu gefährden. Es werde kein neuer Sachverhalt in das Prüfverfahren eingebracht, sondern lediglich eine andere Bewertung des Ressourcenverbrauchs vorgenommen.