Antrag zu dem anhängigen Verfahren S20220008 „Klärung Erregerkodierung bei Infektion/ Sekundärinfektion einer offenen Wunde (z.B. Hautulkus)“

Zwischen Krankenhausträger und bzw. besteht Streit über die von (sekundären) Infektionen bzw. Keimbesiedelung offener Wunden, insbesondere von Dekubitalulzera.

Bei Nachweis einer Infektion der offenen Wunde wird seitens des Krankenhauses die Kombination L08.8 + B95.-! B98.-! verschlüsselt, sofern ein entsprechender für die Behandlung der infizierten Wunde anfiel.

Sofern kein sicherer Nachweis einer Infektion der Wunde erfolgte, aber eine Keimbesiedlung nachgewiesen wurde (z.B. mittels Wundabstrich) wird bei entsprechendem Ressourcenverbrauch seitens des Krankenhauses die Kombination Z22.3 + B95.-! bis B98.-! verschlüsselt. Beide Kodekombinationen werden seitens der und des MD abgelehnt. Die Kombination mit L08.8 wird mit der Begründung abgelehnt, dass Ursache der offenen Wunde nicht der Infektionserreger sondern bspw. eine Gefäßkrankheit wäre. Die Kombination mit Z22.3 wird mit der Begründung abgelehnt, dass es sich bei Z22.3 und der Keimbesiedlung nicht um eine „Krankheit, die in anderen Kapiteln klassifiziert ist“ im Sinne der Kodes B95.-! bis B98.-! handelt.

Seitens des Krankenhauses wird daher die durch eine Entscheidung des Schlichtungsausschusses begehrt, dass diese Kodekombinationen zulässig sind […]

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