Entscheidung des Schlichtungsausschuss: „Kann bei einer Infektion mit SARS-CoV-2 der Kode B34.2 (Infektion durch Coronaviren nicht näher bezeichneter Lokalisation) angegeben werden?

Wird ein Patient wegen eines Symptoms oder mehrerer Symptome für aufgenommen und liegt keine organspezifische Manifestation vor, so ist das führende als zu kodieren. Die Kodierung der Schlüsselnummern B34.2 Infektion durch Coronaviren nicht näher bezeichneter Lokalisation, B34.88 Sonstige Virusinfektionen nicht näher bezeichneter Lokalisation und B34.9 Virusinfektion, nicht näher bezeichnet ist in Verbindung mit einem Kode aus ! COVID-19, Virus nachgewiesen oder U07.2! COVID-19, Virus nicht nachgewiesen ausgeschlossen.

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