Kodierung und Abrechnung des OPS 8-98f: Schlichtungsausschuss konkretisiert Anforderungen an die tägliche intensivmedizinische Visite
Keine Dokumentation der täglichen Facharztvisite – OPS 8-98f nicht kodierbar
Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) hat die Entscheidung des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG zum Verfahren S20260001 „Klärung Kodierung und Abrechnung des OPS-8-98f.*“ veröffentlicht. Im Mittelpunkt steht die Frage, welche Folgen eine fehlende Dokumentation der täglichen Visite durch einen Facharzt mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin für die Kodierung der aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung hat.
Der Schlichtungsausschuss nach § 19 KHG hat in seiner Sitzung am 1. Juli 2026 eine Entscheidung zur Auslegung der Mindestmerkmale des OPS 8-98f getroffen. Das InEK hat die Entscheidung nun einschließlich der Begründung veröffentlicht. Für Krankenhäuser und insbesondere für Intensivmedizin, Kodierung und Medizincontrolling ergeben sich daraus konkrete Vorgaben für die Dokumentation und Abrechnung.
Nach der Entscheidung gilt für die ersten 13 Behandlungstage auf der Intensivstation eine klare Vorgabe: Wird das Mindestmerkmal der täglichen Visite durch einen Facharzt mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin nicht dokumentiert, kann ein Kode aus dem Bereich 8-98f „Aufwendige intensivmedizinische Komplexbehandlung (Basisprozedur)“ nicht kodiert werden. Die Visite kann dabei durch die Behandlungsleitung oder einen anderen Facharzt mit der entsprechenden Zusatzbezeichnung durchgeführt werden. Entscheidend ist, dass die tägliche Visite als Mindestmerkmal nachvollziehbar dokumentiert wurde.
Für längere Aufenthalte auf der Intensivstation sieht der Schlichtungsausschuss eine abgestufte Regelung vor. Nach einer Aufenthaltsdauer von 13 Tagen darf das Mindestmerkmal der täglichen Visite durch einen Facharzt mit der Zusatzbezeichnung Intensivmedizin maximal einmal innerhalb von jeweils angefangenen 28 Tagen, gerechnet ab Beginn des Aufenthalts auf der Intensivstation, nicht dokumentiert sein. Zusätzlich darf die Visite zu keinem Zeitpunkt an zwei aufeinanderfolgenden Tagen nicht dokumentiert worden sein.
Werden diese Voraussetzungen eingehalten, können die Behandlungstage grundsätzlich weiterhin für die Kodierung der Komplexbehandlung berücksichtigt werden. Allerdings dürfen die Intensivbehandlungstage, an denen keine Visite durch einen entsprechend qualifizierten Facharzt dokumentiert wurde, nicht für die Zählung der Aufwandspunkte herangezogen werden.
Besonders weitreichend sind die Folgen, wenn die vom Schlichtungsausschuss festgelegten Vorgaben nicht eingehalten werden. In diesem Fall ist der Kodebereich 8-98f für die gesamte Verweildauer auf der Intensivstation nicht anwendbar. Eine fehlende Dokumentation kann damit nicht nur einzelne Behandlungstage betreffen, sondern Auswirkungen auf die Kodierung der aufwendigen intensivmedizinischen Komplexbehandlung über den gesamten Aufenthalt haben.
Die Entscheidung hat damit eine hohe praktische Relevanz für die Zusammenarbeit zwischen Intensivstation, ärztlichem Dienst und Medizincontrolling. Krankenhäuser sollten insbesondere bei längeren intensivmedizinischen Aufenthalten sicherstellen, dass die geforderten Visiten systematisch und vollständig dokumentiert werden. Gleichzeitig ist bei fehlender Visite zu prüfen, ob die betreffenden Tage bei der Ermittlung der Aufwandspunkte berücksichtigt werden dürfen.




