Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses ist zu begrüßen
Thema: B34.2 Coronavirus ICD 2023 Keimkodierung Kodierfrage Kodierhilfe 2023 Kodierung Schlichtungsausschuss U07.1 U07.2
Die Entscheidung des Schlichtungsausschusses ist zu begrüßen
Wird ein Patient wegen eines Symptoms oder mehrerer Symptome für COVID-19 aufgenommen und liegt keine organspezifische Manifestation vor, so ist das führende Symptom als Hauptdiagnose...
Das BfArM hat einen kodierrelevanten Fehler korrigiert.
ICD-10-GM 2020: Kodierfrage Nr. 1018 zu COVID-19 aktualisiert
Für die Kodierung von SARS-CoV-2 in der Abrechnung und auf Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gibt es eigene Diagnoseschlüssel.
In der neuesten Praxisinformation der KV Nordrhein finden Sie Testszenarien und Abrechnungsdetails im Überblick
Schaubild: Kodierinformation für Vertragsärzte
Download: KBV (PDF, 407KB)
Krankenhäuser können seit Mitte Juni 52,50 Euro pro SARS-CoV-2-Test abrechnen
Seit Februar 2020 haben KBV und Kassen eine Vielzahl von Sonderregelungen zum Umgang mit COVID-19 getroffen.
Erst U07 und jetzt auch noch U99.0! Ärzte müssen bei der Kodierung wegen SARS-CoV-2 eine weitere Schlüsselnummer beachten.
Am 17.02.2020 wurde von WHO und DIMDI der Reservekode U07.1!für die „neue“ Coronavirus-Krankheit (COVID-19) freigegeben und die Verwendung in Deutschland „ab sofort“ verbindlich gemacht
Nein, U07.2! COVID-19, Virus nicht nachgewiesen kann in diesem Fall nicht verwendet werden, da kein Verdacht auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vorliegt.
Die Dokumentation für das QS-Verfahren „Ambulant erworbene Pneumonie“ ist auch in der derzeitigen Sondersituation inhaltlich sachgerecht und weiterhin verpflichtend.
Die Umsetzung in der ICD-10-GM erfolgt als Zusatzkodes (Ausrufezeichenkodes) U07.1! ist für COVID-19-Fälle zu verwenden, bei denen das Virus SARS-CoV-2 durch Labortest nachgewiesen wurde. U07.2!...