Richtlinie ambulante spezialfachärztliche Versorgung § 116b SGB V: Ergänzung der Anlage 1.1 Buchstabe a – onkologische Erkrankungen Tumorgruppe 6: Kopf- oder Halstumoren
Beschluss vom 17. Dezember 2020. Er tritt nach Nichtbeanstandung durch das BMG und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.