GOP 01430 EBM auch ohne persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt abrechenbar

S 5 KA 2096/19 | Sozialgericht Stuttgart, Entscheidung vom 24.10.2024

Die Gebührenordnungsposition (GOP) 01430 EBM ist bei der Ausstellung von Überweisungsscheinen auch dann abrechenbar, wenn kein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat, da dies dem klaren Wortlaut der Leistungsbeschreibung entspricht. Ein darüber hinausgehendes Erfordernis eines persönlichen Kontakts oder eines „Bekanntseins“ des Patienten ist weder im EBM noch im Bundesmantelvertrag-Ärzte (BMV-Ä) vorgesehen und kann nicht von der Kassenärztlichen Vereinigung als einschränkendes Kriterium formuliert werden.

Im Streitfall hatte ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) geklagt, nachdem die zuständige KV rund 3.897 Euro für die Quartale 1/2017 bis 4/2017 gestrichen hatte. Die Begründung der KV: Die Abrechnung der GOP 01430 EBM sei nur bei einem vorherigen persönlichen Kontakt oder einem bekannten Behandlungsverhältnis zulässig.

Das Sozialgericht Stuttgart stellte klar, dass die Leistungsbeschreibung der GOP 01430 EBM ausdrücklich auch die Ausstellung von Überweisungen ohne persönlichen Kontakt umfasst. Die KV habe sich damit rechtswidrig über den klaren Wortlaut der EBM-Leistungslegende hinweggesetzt. Auch der Verweis der KV auf ein angeblich missbräuchliches Verhalten sei nicht tragfähig, da der vorliegende Fall keine missbräuchliche Nutzung von Krankenversicherungskarten betraf.

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