Hybrid-DRG: Bestimmte prä- und postoperative Leistungen weiterhin neben Hybrid-DRG abrechenbar
Bewertungsausschuss verlängert Übergangsfrist zur ergänzenden EBM-Abrechnung bis 31. Dezember 2026
Der Bewertungsausschuss hat die bestehende Übergangsregelung zur Abrechnung prä- und postoperativer Leistungen im Zusammenhang mit den Hybrid-DRG erneut verlängert. Vertragsärztinnen und -ärzte können damit weiterhin bestimmte EBM-Leistungen ergänzend zu einer Hybrid-DRG abrechnen – die Frist gilt nun bis zum 31. Dezember 2026. Dies betrifft insbesondere ambulante Operationen nach § 115f SGB V. Weiterhin abrechenbar bleibt die GOP 05311 für die präanästhesiologische Untersuchung, wenn ein geplanter Eingriff nicht durchgeführt werden kann oder erst mindestens vier Wochen später erfolgt, weil die Patientin oder der Patient zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht narkosefähig war. In diesen Fällen ist – wie bisher – eine separate EBM-Abrechnung zulässig. Darüber hinaus können auch präoperative Leistungen außerhalb der OP-Einrichtung (EBM-Abschnitt 31.1.2) sowie postoperative Leistungen, die nicht Bestandteil der Hybrid-DRG sind (EBM-Abschnitte 31.4.2 und 31.4.3), weiterhin über den EBM abgerechnet werden. In beiden Fällen muss die Abrechnung zusätzlich mit der GOP 88110 gekennzeichnet werden.




