KBV, GKV-Spitzenverband und DKG klären Abrechnung anästhesiologischer Leistungen im AOP

EBM-Regeln zur Anästhesie im ambulanten Operieren bleiben weitgehend unverändert

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben eine gemeinsame Klarstellung zur Abrechnung anästhesiologischer Leistungen im Rahmen des ambulanten Operierens veröffentlicht. Demnach können entsprechende EBM-Leistungen auch dann abgerechnet werden, wenn im AOP-Katalog kein ausdrücklicher Hinweis in der Spalte „Anmerkungen“ enthalten ist. Die Regelung betrifft insbesondere Leistungen nach § 115b SGB V.

Hintergrund der Klarstellung ist eine zum 1. Januar 2024 erfolgte Anpassung des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM), die zu Unsicherheiten bei der Auslegung der Abrechnungsvorgaben geführt hatte. Konkret wurde die Nummer 13 in die Präambel des Abschnitts 5.1 aufgenommen, die sich auf neu in den AOP-Katalog integrierte OPS-Kodes bezieht.

Für diese neu aufgenommenen Eingriffe gilt, dass eine medizinisch begründete Anästhesie unter bestimmten Voraussetzungen abrechenbar ist, vorwiegend wenn eine Lokal- oder Leitungsanästhesie nicht möglich ist und der AOP-Katalog explizit einen entsprechenden Hinweis enthält. Diese Regelung bezieht sich jedoch ausschließlich auf die seit 2024 neu aufgenommenen Leistungen.

Für alle übrigen Eingriffe im Abschnitt 2 des AOP-Katalogs bleibt es nach Darstellung der drei Vertragspartner bei der bisherigen Abrechnungssystematik. Die Abrechnung anästhesiologischer Gebührenordnungspositionen ist demnach nicht davon abhängig, ob in der Spalte 6 des Katalogs ein gesonderter Hinweis auf Anästhesieleistungen aufgeführt ist.

Die Kassenärztliche Bundesvereinigung, der GKV-Spitzenverband und die Deutsche Krankenhausgesellschaft betonen in ihrer gemeinsamen Stellungnahme, dass die bestehenden Regelungen des Vertrags nach § 115b SGB V weiterhin gelten. Die Ausweisung in der sogenannten Spalte 6 des AOP-Katalogs sei nicht als abschließende Regelung zur Abrechenbarkeit zu verstehen.

Für das Krankenhaus- und Praxismanagement schafft dies insbesondere für Krankenhäuser und Vertragsärzte im ambulanten Operieren mehr Rechtssicherheit in der Abrechnungspraxis. Die Beteiligten stellen damit klar, dass die bisherigen Abrechnungsgrundlagen im EBM-System nicht durch die Kataloghinweise allein eingeschränkt werden. Vielmehr bleibe es bei einer differenzierten Betrachtung je nach Eingriffsart und rechtlicher Zuordnung im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung.

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