KV Bremen konkretisiert Abrechnung bei Hybrid-DRG

GOP 88110 wird zur Pflichtkennzeichnung postoperativer Leistungen im EBM-System

Bremen – Die Kassenärztliche Vereinigung Bremen hat eine Klarstellung zur Abrechnung postoperativer Leistungen im Zusammenhang mit Hybrid-DRG veröffentlicht. Hintergrund sind wiederholt aufgetretene Unklarheiten in Quartalsabrechnungen. Zentraler Hinweis: Bei entsprechenden Leistungen ist zwingend die GOP 88110 anzugeben.

Die Regelung betrifft insbesondere die Abrechnung von Leistungen nach den Abschnitten 31.4.2 und 31.4.3 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs (EBM). Die GOP 88110 dient dabei als verpflichtender Kennzeichnungsbaustein für postoperativ erbrachte Leistungen im Kontext von Hybrid-DRG-Fällen. Nach Angaben der Kassenärztliche Vereinigung Bremen richtet sich die konkret abrechenbare GOP im Abschnitt 31.4.3 grundsätzlich nach dem jeweiligen OPS-Kode gemäß Anhang 2 des EBM. Ist der OPS-Kode einer Hybrid-DRG-Leistung dort nicht enthalten, können alternativ spezifische Gebührenordnungspositionen angesetzt werden. Dazu zählen unter anderem die GOP 31600 für den hausärztlichen Bereich, die GOP 31611 für Operateure sowie die GOP 31610 für Fachärzte, die auf Überweisung die postoperative Versorgung übernehmen. In allen Fällen ist die Kennzeichnung mit GOP 88110 verpflichtend vorzunehmen.

Besondere Bedeutung hat die Regelung für Leistungen, die nach § 115f SGB V im Krankenhauskontext erbracht wurden. In diesen Fällen können Vertragsärzte postoperative Leistungen nach Abschnitt 31.4.2 oder 31.4.3 auch ohne Überweisung des Operateurs abrechnen. Damit wird eine Abweichung von den regulären Vorgaben des EBM sowie der entsprechenden Präambelregelungen ermöglicht, um die Abrechnungsfähigkeit im Hybrid-DRG-System sicherzustellen.

Die KV Bremen weist zudem auf die Prüfsystematik hin: Wird bei einer Hybrid-DRG-Leistung keine GOP 88110 angegeben und ergeben sich aus der Quartalsabrechnung keine weiteren Hinweise auf einen entsprechenden operativen Eingriff, wird im Rahmen der Abrechnungsprüfung davon ausgegangen, dass es sich um eine klassische ambulante EBM-Leistung handelt. In der Konsequenz kann dies dazu führen, dass die postoperative Behandlung ausschließlich im Kontext einer Überweisung durch den Operateur bewertet wird. Für Leistungserbringer erhöht dies die Bedeutung einer korrekten und vollständigen Kennzeichnung innerhalb der Abrechnungssystematik.

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