Übergangsregelung zur präanästhesiologischen Untersuchung bei Hybrid-DRG-Verfahren
Neue GOP 05311 für spezielle Abrechnungsfälle eingeführt
Im Zusammenhang mit der Hybrid-DRG-Verordnung nach § 115f SGB V hat der Bewertungsausschuss eine Übergangsregelung beschlossen. Die präanästhesiologische Untersuchung, die zur Abklärung der Narkosefähigkeit des Patienten dient, ist bei Eingriffen nach Anlage 1 der Hybrid-DRG-Verordnung Bestandteil der Fallpauschale und kann nicht separat abgerechnet werden. Für Fälle, in denen der Eingriff nicht durchgeführt werden kann und nicht im Anhang 2 des EBM enthalten ist, schließt die neue GOP 05311 (132 Punkte) diese Lücke und ermöglicht eine extrabudgetäre Abrechnung. Der Beschluss gilt rückwirkend ab dem 1. Juli 2024 und ist bis Ende des Jahres befristet.