Anwendbarkeit von Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG

B1 KR 31/21 R | , vom 22.06.2022

Entscheidungen des Schlichtungsausschusses nach § 19 KHG sind in Abrechnungsstreitigkeiten, in denen die Prüfung durch den Medizinischen Dienst bereits abgeschlossen ist, nicht anwendbar.

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