Ausschluss der nachträglichen Korrektur einer Krankenhausabrechnung

S 7 KR 767/23 | München, vom 21.11.2023

Nach Übermittlung der Abrechnung an die ist eine Korrektur dieser Abrechnung durch das gemäß § 17c Abs. 2a S. 1 KHG ausgeschlossen, es sei denn, dass die Korrektur zur Umsetzung eines Prüfergebnisses des Medizinischen Dienstes oder eines rechtskräftigen Urteils erforderlich ist.

Wenngleich der Krankenkasse eine eigenständige Prüfung der Abrechnung nicht gestattet ist, erachtet die Kammer es für geboten, den Ausschlusstatbestand des § 17c Abs. 2a S. 1 KHG auf offensichtliche Unrichtigkeiten der Abrechnung nicht anzuwenden. Diese restriktive Auslegung trägt den erheblichen finanziellen Auswirkungen des Ausschlusstatbestands ebenso wie dem Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit und gegenseitigen Rücksichtnahme […]

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