Das Krankenhaus sei nicht gehindert, im laufenden Rechtsstreit die unzutreffende Kodierung durch die zutreffende Kodierung auszutauschen.

L 4 KR 4017/20 | Landessozialgericht , Urteil vom 20.05.2022

Die Neukodierung einer Nebendiagnose erst im gerichtlichen Verfahren nach Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ohne Abänderung der strittigen DRG ist zulässig und stellt keine Änderung des Streitgegenstands dar. Für die Anwendung des Rechtsinstituts der Verwirkung, das nur in besonderen, engen Ausnahmekonstellationen bei Nachforderungen eines Krankenhauses heranzuziehen ist, ist in einem solchen Fall kein Raum.

Vorliegend fiel die DRG P04A an, da neben der Hauptdiagnose P07.12 u.a. die Nebendiagnose P29.0 kodiert werden konnte. Dem der Klägerin aus der DRG PO4A steht nicht entgegen, dass sie zunächst – wenn auch zu Unrecht – die Nebendiagnose P37.9 kodierte, denn für die Behandlung des Versicherten ist aufgrund der erbrachten Leistungen auch die Nebendiagnose P29.0, die ebenfalls zur DRG PO4A führt, kodierfähig. Die Klägerin ist nicht gehindert, im laufenden Rechtsstreit die unzutreffende Kodierung durch die zutreffende Kodierung auszutauschen. Hiervon ist das SG gestützt auf die des BSG

Nicht von Bedeutung ist im Übrigen, ob die zutreffende Kodierung zuvor bereits im Streit stand, aus welchen Gründen dies ggf. nicht der Fall war und welche Umstände dazu führten, sie in das Verfahren einzubeziehen. Daher ist auch ohne rechtliche Relevanz, ob das Krankenhaus im Laufe des Verfahrens nach nochmaliger Überprüfung des Behandlungsfalls nachträglich auf die „neue“ Nebendiagnose aufmerksam wird, oder ob diese – wie im vorliegenden Verfahren – durch ein Sachverständigengutachten zutage tritt. Dem Grundsatz von steht nicht entgegen, einen von Anfang an in unveränderter Höhe geltend gemachten Vergütungsanspruch im Laufe des Verfahrens mit einer anderen Nebendiagnose zu begründen und dieser nunmehr Abrechnungsrelevanz beizumessen. […]

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