Kodierung Hauptdiagnose M00.86 Arthritis im Unterschenkel durch bakterielle Erreger sei spezifischer als T81.4, auch nicht als Nebendiagnose zu kodieren

B 1 KR 16/19 R | , vom 16.07. – Terminbericht

Die zulässige Revision der beklagten Krankenhausträgerin ist nicht begründet. Die Beteiligten sind sich zu Recht darüber einig, dass hier nach DKR als Hauptdiagnose M00.86 zu kodieren war. Die mit diesem Kode abgebildete Arthritis im Unterschenkel durch bakterielle Erreger ist spezifischer als die mit dem Kode T81.4. abgebildete Infektion nach Eingriff, andernorts nicht klassifiziert. T81.4 ist auch nicht als zu kodieren. Eine Nebendiagnose ist nach DKR D003i dann zu kodieren, wenn die Voraussetzungen des Diagnoseschlüssels vorliegen und sich die Erkrankung etc zudem auf das Versorgungsgeschehen tatsächlich im Sinne eines zusätzlichen Aufwands ausgewirkt hat. T81.4 ist auch nicht im Wege der Mehrfachkodierung als Nebendiagnose zu kodieren. Eine Mehrfachkodierung – wie hier für ein und dieselbe Erkrankung (Arthritis) – findet nur in den in DKR D012i abschließend aufgeführten Fallgruppen statt, die hier nicht vorliegen. […]

Quelle: Bundessozialgericht

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