Bei Zweifeln an der Erforderlichkeit einer geplanten stationären Behandlung (hier: stationäre Schmerztherapie) kann das Krankenhaus eine Vorabprüfung durch die Krankenkasse beantragen oder den Versicherten auffordern, die Kostenübernahme selbst zu klären

L 1 KR 238/19 | Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 17.05.2023

Habe das Krankenhaus berechtigte Zweifel an der Erforderlichkeit einer geplanten stationären Behandlung, so steht ihm die Möglichkeit offen, entweder selbst eine Vorabprüfung durch die Krankenkasse zu beantragen oder es dem Versicherten zu überlassen, die Klärung der Kostenübernahme im Vorfeld mit seiner Krankenkasse zu übernehmen. Diese Regelung ähnelt dem Vorgehen von Vertragsärzten zur Vermeidung eines Arzneimittelregresses.

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