Vollstationäre Behandlung in der Psychiatrie nur bei individuellem Behandlungskonzept: Fixierung allein rechtfertigt keine 1:1 Betreuung nach OPS 9-619 und 9-640

L 16 KR 32/22 | Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 13.08.2024

Die stationäre Unterbringung eines Versicherten in einem psychiatrischen Krankenhaus begründe nicht automatisch die Notwendigkeit einer vollstationären Krankenhausbehandlung gemäß § 39 SGB V.. Dies gilt selbst dann, wenn der Patient an einer emotional-instabilen Persönlichkeitsstörung mit Intelligenzminderung und schwerwiegender Eigen- oder Fremdgefährdung leidet und keine geeignete dauerhafte Unterbringungsmöglichkeit gefunden wurde. Eine geschützte Abteilung oder eine dauerhafte Fixierung stellt keine medizinische Behandlung im Sinne des Krankenhausbedarfs dar. Die regelmäßige Kontrolle der Fixierung allein erfüllt zudem nicht die Voraussetzungen für eine 1:1 Betreuung nach OPS 9-640. Ein dokumentiertes, individuelles und therapieorientiertes Behandlungskonzept ist erforderlich.

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