Keine Notwendigkeit für stationäre Behandlung bei Nasenbluten

L 11 KR 122/23 KH | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 07.02.2024

In einem aktuellen Urteil zur stationären Versorgung wird festgestellt, dass die stationäre Behandlung eines Versicherten aufgrund einer Blutung in der linken Nasenhaupthöhle nicht gerechtfertigt war.

Im vorliegenden Urteil zur stationären Notwendigkeit wird der Fall eines Versicherten betrachtet, der nach einer Einweisung mit einer seit einer Woche wiederkehrenden Epistaxis (Nasenbluten) in das Krankenhaus aufgenommen wurde. Der Versicherte hatte sich zuvor einer ambulanten Revision der Nasenmuscheln unterzogen.

Die Blutung wurde durch die Einlage von medikamentengetränkten Spitztupfern gestoppt, was als ausreichend für die Blutstillung angesehen wurde. Da die Intensität der Blutung fachärztlich gut eingeschätzt werden konnte, war eine ambulante Behandlung möglich und eine stationäre Versorgung nicht erforderlich.

Es wurden keine Begleiterkrankungen festgestellt, die eine stationäre Beobachtung oder den Einsatz besonderer Krankenhausmittel erforderlich gemacht hätten. Der Blutdruck des Patienten war normal, wie durch eine 24-Stunden-Blutdruckmessung bestätigt, und es wurden während des stationären Aufenthalts keine wesentlichen Blutungen dokumentiert. Der Hb-Wert lag im Normbereich, was das Risiko für größere Nachblutungen als gering erscheinen ließ.

Angesichts der stabilen Verhältnisse und des Zeitraums von vier Wochen nach der Nasenmuschelresektion wurde festgestellt, dass keine signifikante Gefahr von Nachblutungen bestand. Daher hätte der Versicherte nach einer angemessenen Beobachtungszeit am selben Tag entlassen werden können. Zudem hätten die verordneten Antibiotika auch oral und ambulant verabreicht werden können, was die Notwendigkeit einer stationären Behandlung weiter in Frage stellt.

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