Verfahren zur Übermittlung eines Antrages auf Anschlussrehabilitation durch das Krankenhaus auf elektronischem Wege
§ 301 Abs. 3 SGB V Anschlussrehabilitation Datenübermittlung GVWG
Verfahren zur Übermittlung eines Antrages auf Anschlussrehabilitation durch das Krankenhaus auf elektronischem Wege
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Gesetz unter anderem das Ziel, die Qualität und Transparenz der medizinischen Versorgung zu stärken, Leistungsangebote zu erweitern und eine stärkere Vernetzung zwischen den einzelnen Leistungserbringern zu erreichen.
Verschärfung der Mindestmengenregelungen, Stärkung von Qualitätsverträgen, Neue Regelungen zu Pflegebudget und Personalbemessung…
Festlegung von Morbiditätsgruppen, Zuordnungsalgorithmus, Regressionsverfahren und Berechnungsverfahren für das Ausgleichsjahr 2022
In ihrem Editorial werfen die Vorstandsvorsitzenden des IKK e.V., Hans-Jürgen Müller und Hans Peter Wollseifer, einen Blick auf die Wahlprogramme zur Bundestagswahl.
Erklärung des Verwaltungsrates GKV-Spitzenverband
Mit dem neuen § 39e SGB V ist ein Anspruch der Krankenhäuser auf Entgelt in den Fällen begründet worden, in denen die erforderliche poststationäre Behandlung (…) nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden kann.
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
Modellvorhaben zur Übertragung ärztlicher Tätigkeiten müssen schnell gestartet werden
Mit dem Gesundheitsversorgungsweiterentwicklungsgesetz (GVWG) hat der Gesetzgeber zum Ende der Legislaturperiode eine Vielzahl von Regelungen getroffen, die auch für die Universitätsmedizin von Bedeutung sind:
Das Gesetz ist eine weitere vertane Chance für eine dringend notwendige Kurskorrektur in der Gesundheitsversorgung und deren Finanzierung
Reinhardt: Sachgerechtes Verfahren ist mit der Berliner Schablone unmöglich
Im Rahmen der DMEA 2021 zeichnet die SBK Siemens-Betriebskrankenkasse ihre Vision von einem integrierten Behandlungsablauf.
Die Regierungsfraktionen wollen die Inhalte der standardisierten Ersteinschätzung in der ambulanten Notfallversorgung erweitern, die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) auf den Weg bringen soll.