Übergangspflege im Krankenhaus kommt – GVWG verabschiedet
Mit dem neuen § 39e SGB V ist ein Anspruch der Krankenhäuser auf Entgelt in den Fällen begründet worden, in denen die erforderliche poststationäre Behandlung (e. g. häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, Rehabilitations- oder Pflegeleistungen) nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden kann.
Konfliktpotenzial ist vorhersehbar, auch wenn die Details zum Leistungsumfang und -entgelt noch nicht feststehen.