Übergangspflege im Krankenhaus kommt – GVWG verabschiedet

Mit dem neuen § 39e SGB V ist ein Anspruch der Krankenhäuser auf Entgelt in den Fällen begründet worden, in denen die erforderliche poststationäre Behandlung (e. g. häusliche Krankenpflege, Kurzzeitpflege, Rehabilitations- oder Pflegeleistungen) nicht oder nur unter erheblichem Aufwand erbracht werden kann.

Konfliktpotenzial ist vorhersehbar, auch wenn die Details zum Leistungsumfang und -entgelt noch nicht feststehen.

Das könnte Dich auch interessieren …