Der Beschluss vom 16. Februar 2023 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Thema: Allogene StammzelltransplantationG-BAMindestmengenMindestmengenregelungenOPSQualitässicherung
Der Beschluss vom 16. Februar 2023 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat im Dezember eine neue Mindestmengenregelung bei der hämatopoetischen Stammzelltransplantation (HSZT) verabschiedet.
Komplexe Operationen an Ösophagus und Pankreas sind im kommenden Jahr weit weniger Krankenhäusern in Hessen erlaubt als bislang.
Der Gesetzgeber verfolgt mit dem Gesetz unter anderem das Ziel, die Qualität und Transparenz der medizinischen Versorgung zu stärken, Leistungsangebote zu erweitern und eine stärkere Vernetzung zwischen den einzelnen Leistungserbringern zu erreichen.
Der Beschluss vom 16. Juni 2022 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die Änderungen der Regelung gemäß Ziffern I bis IV traten am 16. Juli 2022 in...
Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen
Deutsche Krankenhausgesellschaft e. V.
Überblick über alle Kliniken, die in den vergangenen Jahren Eingriffe in den sieben mindestmengenrelevanten Bereichen durchführen durften
Zum Jahreswechsel kamen auf die Krankenhäuser eine Reihe an neuen Regelungen zu.
Für die chirurgische Behandlung des Brust- und des Lungenkrebses sind zum Jahresbeginn neue Mindestmengen in Kraft getreten, die die Kliniken spätestens 2025 erfüllen müssen
Der Beschluss vom 16. Dezember 2021 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Beschluss vom 16. Dezember 2021 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft.
Der Beschluss vom 16. Dezember 2021 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2022 in Kraft
Der GBA hat am 16.12.2021 einen neuen Beschluss zu Mindestmengen gefasst. Danach gelten grundsätzlich ab dem 01.01.2022 folgende neuen Mindestmengen pro Jahr und Krankenhaustandort
Krankenhäuser müssen künftig mindestens 100 Brustkrebsoperationen pro Jahr am Standort durchführen.