Klage der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem gegen Vorgabe von 75 Eingriffen jährlich bleibt erfolglos
Brandenburg Lungenkrebs Medizinische Universität Lausitz - Carl Thiem Mindestmengen Mindestmengenregelungen
Zu Mindestmengenregelungen sind aktuell 172 Beiträge und Fachinformationen im Kontext des Klinikmanagements, der Krankenhausorganisation und des Gesundheitsmarktes verfügbar. Die von medconweb recherchierten und ausgewählten Artikel, Analysen, Presseaussendungen und Praxis- oder Medienberichte bieten wertvolle Einblicke für Medizincontroller, Klinikmanager, Verwaltungsfachkräfte sowie Fach- & Führungskräfte im Gesundheitswesen.
Klage der Medizinischen Universität Lausitz – Carl Thiem gegen Vorgabe von 75 Eingriffen jährlich bleibt erfolglos
Neue Regelungen treten rückwirkend ab 1. Januar 2026 in Kraft
L 28 KR 410/23 KL | Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20.02.2026
Antrag im Gemeinsamen Bundesausschuss für Ovarialkarzinom-Chirurgie
Der G-BA hat beschlossen, das Modul zur Mindestmenge Kolonkarzinomchirurgie aus der aktuell gültigen Spezifikation für die Mindestmengenregelungen (Mm-R) im Erhebungsjahr 2026 zu entfernen.
Übergangsregelungen bis 2029 – neue Vorgaben gelten ab 1. Januar 2026
G-BA (PDF, 687 kB)
Ersatzkassen sehen Mindestmengenregelung als zentrales Instrument für sichere stationäre Versorgung
AOK-Transparenzkarte 2026 zeigt Strukturentwicklung – Kooperationen und Qualitätszuwachs im Fokus der Krankenhauslandschaft
Mindestmengenregelungen sollen Behandlungsqualität und Patientensicherheit weiter erhöhen
Übergangsregelung gilt 2025–2026, ab 2027 werden Mindestmengen verbindlich
Neue Differenzierung nach Erstimplantation, Teilprothesen und Revisionen – Übergangsfristen bis 2030
Beschluss vom 3. Dezember 2025. Er tritt nach Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft
G-BA (PDF, 420 kB)
vdek betont Bedeutung der Qualitätsvorgaben und kritisiert das Vorgehen der Länder im Kontext der Krankenhausreform
L 11 KR 3141/25 ER-B | Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.11.2025 – Kommentar Anwaltskanzlei Quaas & Partner
L 11 KR 3141/25 ER-B | Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.2025