Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 13.02.2024 – Kommentar Trefz Flachsbarth Rechtsanwälte
Thema: Abrechnungsverbot Informationspflicht Leistungserbringung Leistungserbrinungsverbot Mindestmengen Mindestmengenregelungen
Sozialgericht Stuttgart, Urteil vom 13.02.2024 – Kommentar Trefz Flachsbarth Rechtsanwälte
Der Beschluss vom 21. Dezember 2023 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt am 15. Februar 2024 in Kraft.
Der Beschluss vom 6. Dezember 2023 wurde im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft.
L 16 KR 357/23 B ER | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 09.11.2023
Nach dem Aus der Extremfrühchen-Station in Neubrandenburg vor einem Jahr wollen die Krankenkassen nun weitere hoch spezialisierte Behandlungen nicht mehr bezahlen.
Mit dem Jahreswechsel treten zahlreiche Neuregelungen für Krankenhäuser in Kraft
Keine Mindestmenge für TAVI
Beratungen zu einer neuen Mindestmenge für Major-Leberresektionen
Datenübermittlung der Krankenkassenverbände an den G-BA
Eine jährliche Mindestmenge von 10 Herztransplantationen pro Standort eines Krankenhauses wird festgelegt
Frühgeborenen-Stationen in Schweinfurt, Coburg, Bamberg und Bayreuth stehen auf dem Spiel.
In drei Bereichen werden die Mindestmengen im kommenden Jahr angehoben.
Überblick über geklärte und offene Rechtsfragen sowie Prognose zur Zukunft der höchst streitanfälligen Mindestmengen.
L 16 KR 140/20 | Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10.11.2022
Ab 2024 greift die gesetzliche Mindestfallzahl von 25 Frühgeborenen unter 1.250 Gramm.
In welche Richtung bewegt sich das „neue“ System der Qualitätssicherung?