Kategorie: Recht

Recht

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Bei zerebraler Einblutung mit Verlegung zur dekompressiven Hemikraniektomie (5-012.0) und anschließender Rückverlegung, handelt es sich nicht um eine Verbringungsleistung i. S § 2 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 KHEntgG

L 1 KR 381/15 | Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom  09.02.2017 rechtskräftig

Von der zuständigen Landesplanungsbehörde ausdrücklich aus Bedarfsgründen gebilligte und für erforderlich gehaltene zusätzliche Leistungen sind nach § 4 Abs. 2b Satz 3 Nr. 1c KHEntgG abschlagsfrei

Aus einem Schiedsstellenverfahren im Jahr 2018, Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Medizinrecht RA F.W Mohr