Haftungsanpruch: Schadensausgleich aufgrund einer fehlerhaften Behandlung durch einen Honorararzt des Krankenhaus
VI ZR 151/17 | Bundessozialgericht, urteil vom 13.03.2018, Kommentar der dkg
[…] Die DKG empfiehlt in ihren Vertragsmustern zum Honorararztvertrag bzw. Konsiliararztvertrag schon seit langem eine Regelung, wonach der arzt zum einen dazu verpflichtet wird, das krankenhaus von allen Schadensersatzansprüchen Dritter aus der Erbringung der honorarärztlichen / konsiliarärztlichen Leistungen freizustellen und zum anderen verpflichtet ist, selbst für einen angemessenen Deckungsschutz durch eine gesonderte Haftpflichtversicherung Sorge zu tragen und dem Krankenhausträger diesen Versicherungsschutz auch nachzuweisen. […]Quelle: Deutsche krankenhausgesellschaft