Kathetergestützte Aortenklappenimplantationen (TAVI-Leistungen) gehören zum Gebiet Innere Medizin (Kardiologie)
10 K 5776/16.F | Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.02.2018, Kommentar Rechtsanwalt F. W. Mohr
Im Jahr 2012 war das Krankenhaus berechtigt, die Behandlungsleistungen der DRG F98Z abzurechnen, ohne dass es hierzu des planerischen Ausweises einer Fachabteilung Herzchirurgie bedurfte. Der Versorgungsauftrag eines Krankenhauses wird durch die Krankenhausplanung und dem darauf basierenden Feststellungsbescheid bestimmt. Die am 25.07.2015 in Kraft getretene Richtlinie des G-BA (MHI-RL) ist für den Zeitraum 2012 nicht relevant und kann auch keinen Einfluss auf die Bestimmung des Versorgungsauftrages eines Krankenhauses haben.
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Quelle: Medizinrecht RA F.W Mohr