Abrechnung des Zusatzentgelt ZE74.08 Gabe von Bevacizumab zur Behandlung von Glioblastomen im „off-label use“

B 1 KR 36/17 R, Bundessozialgericht, Terminbericht zum 11.09.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung des Zusatzentgelts ZE74.08 in Höhe von 3637,71 nebst Zinsen. Das Arzneimittel Avastin durfte mangels indikationsbezogener Zulassung nicht zu Lasten der GKV angewendet werden. Die Voraussetzungen eines Off-Label-Use lagen nicht vor. […]

Quelle: Bundessozialgericht (PDF, 36KB)


B 1 KR 36/17 R, Bundessozialgericht, Terminvorschau zum 11.09.2018

Das Krankenhaus behandelte einen Patienten teilstationär mit dem Arzneimittel Avastin wegen des Rezidivs eines Glioblastoma multiforme und berechnete dafür das ZE 74.08 (Gabe von Bevacizumab; parenteral, 850 mg unter 950 mg; 3637,71 Euro). Die beglich die Rechnung zunächst, verrechnete den Betrag jedoch aufgrund einer Stellungnahme des : Avastin sei nicht für die Behandlung von Glioblastomen zugelassen. Das Verhältnis von Nutzen und Risiko sei derzeit nicht positiv zu bewerten. Das Sozialgericht Chemnitz hat die abgewiesen. […]

Quelle: Bundessozialgericht (10.09.2018)

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