Von der zuständigen Landesplanungsbehörde ausdrücklich aus Bedarfsgründen gebilligte und für erforderlich gehaltene zusätzliche Leistungen sind nach § 4 Abs. 2b Satz 3 Nr. 1c KHEntgG abschlagsfrei

Aus einem Schiedsstellenverfahren im Jahr 2018, Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr