Zum OPS-Kode 8-98b aufgeführte halbstündige Transportentfernung

B 1 KR 39/17 R | Bundessozialgericht, vom 19.06.2018, Rechtsanwalt Friedrich W. Mohr

Schriftliche Urteilsbegründung liegt vor. Rechtsanwalt Herr Mohr fasst zusammen:

Die im -Kode aufgeführte halbstündige Transportentfernung bemisst sich nach dem Zeitintervall zwischen Rettungstransportbeginn, dem Ingangsetzen der Rettungskette durch die Entscheidung, ein Transportmittel anzufordern, und Rettungstransportende, der Übergabe des Patienten an die behandelnde Einheit im Kooperationspartner-Krankenhaus. Die Klammerdefinition im OPS-Kode 8-98b erläutert, dass es um die „Zeit zwischen Rettungstransportbeginn und Rettungstransportende“ geht. Dies meint die gesamte Zeit, die die Rettungskette benötigt, um einen Patienten vom zunächst behandelnden Krankenhaus in die behandelnde Einheit im Kooperationspartner-Krankenhaus zu verlegen. Die Klammerdefinition stellt bewusst auf die Inanspruchnahme des gesamten Rettungstransportsystems ab, auf die Rettungskette, nicht nur auf Teilabschnitte wie die reine Transportzeit eines Transportmittels.

Newsletter halbstündige Transportentfernung (PDF, 3.96MB)
Quelle: Medizinrecht RA F.W Mohr


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