Ist für die Kodierung der OPS 8-981 zwingend eine eigene neurochirurgische Abteilung erforderlich?
B 1 KR 22/23 R | Bundessozialgericht, Entscheidung zum 12.06.2025 – Terminvorschau 19/25
Am 12. Juni 2025 will der 1. Senat des Bundessozialgerichts im Verfahren B 1 KR 22/23 R über einen zentralen Streitpunkt zur Vergütungsfähigkeit der neurologischen Komplexbehandlung bei akutem Schlaganfall (OPS 8-981) entscheiden. In dem Fall fordert die BAHN-BKK rund 19.000 Euro von einem Krankenhaus zurück, das zwischen 2014 und 2016 OPS 8-981 abgerechnet hatte, obwohl es nicht über eine eigene neurochirurgische Abteilung verfügte.
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen hatte die Rückzahlung bejaht, weil das Mindestmerkmal eines „unmittelbaren Zugangs zu neurochirurgischen Notfalleingriffen“ nicht erfüllt gewesen sei – eine bloße Eingreifmöglichkeit im Notfall reiche nicht aus. Kooperationsverträge oder andere organisatorische Lösungen seien laut Gericht nicht ausreichend. Die Revisionsklägerin rügt u.a. eine fehlerhafte Auslegung der Abrechnungsvoraussetzungen und unzureichende Sachverhaltsaufklärung.






